Erbgang / Erbteilung

Erbgang

Die Erben werden unmittelbar mit dem Tod des Erblassers Eigentümer sämtlicher Grundstücke (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Verfügungsmacht über die betreffenden Grundstücke erhalten sie aber erst, wenn sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind (Art. 656 Abs 2 ZGB). Dafür ist dem Grundbuchamt eine Erbenbescheinigung im Original einzureichen (Art. 65 Abs. 1 lit. a GBV).

Hier gelangen Sie zum Formular Erbgang.

Erbteilung

Es gibt drei Arten von Erbteilungsverträgen:

Auflösung der Erbengemeinschaft
Im Rahmen einer vollständigen Erbteilung wird der ganze Nachlass aufgeteilt.

Subjektiv-partielle Erbteilung
Ein Erbe oder mehrere Erben werden abgefunden und scheiden aus der Erbengemeinschaft aus. Die verbleibenden Erben bilden weiterhin eine Erbengemeinschaft.

Objektiv-partiellen Erbteilung
Sämtliche Erben verbleiben in der Erbengemeinschaft, sie teilen aber bereits einen Teil des Nachlasses unter sich auf.

In allen drei Fällen sind dem Grundbuchamt ein schriftlicher Erbteilungsvertrag mit einer Grundbuchanmeldung einzureichen. Erbteilungsverträge müssen nicht öffentlich beurkundet werden, selbst wenn darin Rechte begründet werden, für die die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist (Wohnrecht, Nutzniessung, Pfandrecht, Stockwerkeigentum). Für die Erbteilung steht kein Formular zur Verfügung.