Kaufvertrag

Der Kaufvertrag über ein Grundstück muss öffentlich beurkundet werden (Art. 657 Abs. 1 ZGB, Art. 216 Abs. 1 OR).
Zusätzlich zum Abschluss des beurkundeten Kaufvertrages ist für den Erwerb des Grundeigentums die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Art. 656 Abs. 1 ZGB). 

Mitteilung der Handänderung

Das Grundbuchamt orientiert die kantonale Steuerverwaltung, die zuständige Gemeinde, die kantonale Gebäudeversicherung, die Dienststelle Steuern, Abteilung Gemeindebetreuung, den zuständigen Nachführungsgeometer, bei waldenthaltenden Grundstücken die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) und bei, ins Denkmalverzeichnis aufgenommenen Grundstücken, die Dienststelle Denkmalpflege und Archäologie. Es ist auch dafür besorgt, dass die Handänderung im Kantonsblatt publiziert wird.

Pensionskassen Vorbezug

Es besteht die Möglichkeit, für den Erwerb von Wohneigentum zum eigenen Bedarf Gelder aus der Pensionskasse vorzubeziehen. Pensionskassengelder oder Gelder der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) können bis 3 Jahre vor Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen vorbezogen werden. Ist der Versicherte verheiratet, muss der Ehegatte dem Vorbezug schriftlich zustimmen.

Zulässige Formen des Wohneigentums sind Alleineigentum des Versicherten, Miteigentum des Versicherten sowie Eigentum des Versicherten mit dem Ehegatten zu gesamter Hand. Die Vorbezüge werden im Grundbuch angemerkt.

Für detaillierte Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Pensionskasse.

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