Gesetzliche Grundlage
Das in Art. 942 ff. ZGB geregelte eidgenössische Grundbuch ist das Register über Bestand und Umfang privater Rechte an Grundstücken. Es umfasst das Tagebuch, das Hauptbuch, die Grundstückbeschreibung, die Pläne, welche auf der amtlichen Vermessung beruhen, die Belege und die Hilfsregister.
Weitergehende Informationen: Eidg. Amt für Grundbuch und Bodenrecht.
Kanton Luzern
Das Grundbuch ist im Kanton Luzern nach Einwohnergemeinden angelegt. Eine Einwohnergemeinde kann mehrere Grundbücher beinhalten. Beispielsweise beinhaltet die Einwohnergemeinde Dagmersellen die Grundbücher Dagmersellen, Uffikon und Buchs. Im EDV-Grundbuch, das im Kanton Luzern eingeführt ist, werden gemäss Art. 8 GBV die Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs, der Grundstückbeschreibung und der Hilfsregister gemeinsam mit einem automatisierten System gehalten und zueinander in Beziehung gesetzt.
Im Kanton Luzern gibt es zwei Grundbuchbezirke. Die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter werden durch das Kantonsgericht gewählt.
Beispiel eines Grundbuchauszuges
Eidg. Grundbuch
Seit Mitte 2004 ist das eidgenössische Grundbuch vollständig eingeführt. Das Projekt wurde im Jahre 1929 gestartet. Insgesamt wurden rund 77'000 Grundstücke bereinigt, 245'000 Pfandrechte kassiert, 154'000 Pfandrechte neu errichtet und 42'000 Pfandrechte korrigiert. Nach den Kantonen Waadt und Jura erreichte der Kanton Luzern als dritter Kanton das Ziel.
Die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs im Kanton Luzern 1929-2004
EDV-Grundbuch
Im Kanton Luzern werden alle über 210'000 Grundstücke in elektronischer Form (EDV-Grundbuch) geführt. Das entsprechende Projekt wurde bereits im Jahre 2003 erfolgreich abgeschlossen. (vgl. Botschaft Nr. 7/2003 vom 27. Mai 2003)