Es gilt das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG). Dieses beschränkt den Erwerb schweizerischer Grundstücke durch Ausländer und statuiert eine Bewilligungspflicht. Die Bewilligungsgründe sind abschliessend geregelt.
Insbesondere sind folgende Erwerbe von der Bewilligungspflicht befreit:
- wenn das Grundstück als Betriebsstätte für gewerbliche Zwecke dient (Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG)
- wenn es dem ausländischen Erwerber als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient (Art. 2 Abs. 2 lit. b BewG)
- wenn eine andere Ausnahme von der Bewilligungspflicht vorliegt wie z.B. Erbgang zwischen gesetzlichen Erben, Verwandtschaft in direkter Linie etc. (Art. 7 BewG)
Bewilligungsbehörde ist die Abteilung Gemeinden.
Juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit gelten auch als Personen im Ausland, wenn sie den Sitz im Ausland haben oder von Personen im Ausland beherrscht werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c und Art. 6).
Als Grundstückerwerb gilt nicht nur der Erwerb des Eigentums, sondern auch anderer Rechte und Beteiligungen (Art. 5).
Wie und wo können Bewilligungen beantragt werden?
- Das Merkblatt des eidg. Amt für Grundbuch- und Bodenrecht gibt Ihnen alle notwendigen Informationen.
- Die Wegleitung dient den Grundbuchämtern als Vollzugshilfe.
- Mittels Formularen der Abteilung Gemeinden können die Bewilligungen beantragt werden.
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland:·BewG; SR 211.412.41
- Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland:·BewV; SR 211.412.411
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: (SRL Nr. 218)