1. Allgemeine Grundsätze
a)
Die nachfolgend aufgeführten empfohlenen Erklärungen für die häufigsten Fälle sollen einerseits die erste Triage der Grundbuchanmeldungen bezüglich bewilligungsfreiem / allenfalls bewilligungspflichtigem Rechtsgeschäft erleichtern und damit das Verfahren bei den Grundbuchämtern beschleunigen. Andererseits sollen sie den Urkundspersonen und Parteien als Unterstützung dienen.
b)
Die Grundbuchämter behalten sich jedoch in allen Fällen ausdrücklich vor, allenfalls weitere zusätzliche Nachweise nachzufordern oder das Rechtsgeschäft an die Bewilligungsbehörde zu verweisen, insbesondere wenn Unklarheiten, Widersprüche oder gar Verdachtsmomente vorliegen sollten, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht wahrheitsgemäss erklärt wurden.
c)
In der öffentlichen Urkunde kann bei den Personalien festgehalten werden, über welchen Aufenthaltsstatus die Erwerberin / der Erwerber verfügt. In diesem Fall muss keine Kopie der Bewilligung mitgeschickt werden. Fehlt diese Angabe in der öffentlichen Urkunde, ist eine Kopie der entsprechenden Bewilligung mitzuschicken.
d)
Bei Wohnsitz im Ausland zum Zeitpunkt des Erwerbes ist die Zusicherung des Amtes für Migration des Kantons Luzern für den Aufenthalt einzureichen.
Nicht-EU/EFTA Bürger, welche zum Zeitpunkt des Erwerbes Wohnsitz in einem anderen Kanton haben, haben die Kopie des Ausländerausweises des anderen Kantons sowie die Zusicherung des Amtes für Migration des Kantons Luzern für den Kantonswechsel einzureichen.
2. Erwerber/in aus EU/EFTA-Staaten
Wohnadresse lt. Urkunde
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Ausweis
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Objekt (nur Wohnobjekte)
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Abzugebende Erklärung(en)
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Schweiz
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Niederlassungsbewilligung C
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Wohnobjekte (bezugs- und nicht bezugsbereit)
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keine
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Schweiz
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Aufenthaltsbewilligung B
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Wohnobjekte (bezugs- und nicht bezugsbereit)
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4
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Ausland / Schweiz
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Zusicherung Aufenthaltsbewilligung B
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Wohnobjekte bezugsbereit
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3, 4
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Ausland / Schweiz
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Zusicherung Aufenthaltsbewilligung B
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Wohnobjekte nicht bezugsbereit:
Neubau/Umbau, Nutzen/Schaden, Mietvertragsdauer
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1, 2, 3, 4*
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Ausland / Schweiz
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Kurzaufenthaltsbewilligung L
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Wohnobjekte (bezugs- und nicht bezugsbereit)
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Feststellungsverfahren**
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Ausland
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Keinerlei Bewilligung
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Wohnobjekte (bezugs- und nicht bezugsbereit)
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Bewilligungsverfahren**
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* Je nach Stand der Arbeiten des Neu- respektive Umbaus sind (mit Ausnahme von Erklärung 4) nicht immer alle Erklärungen abzugeben.
** Es ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Abteilung Gemeinden, Bundesplatz 4, Postfach 3439, 6002 Luzern, Tel 041 228 64 83, gemeinden@lu.ch) vorgängig eine Feststellung oder eine Bewilligung einzuholen.
3. Empfohlene Erklärungen für Erwerber/in aus EU/EFTA-Staaten:
Nr.
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Inhalt
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Text
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1
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Neubau oder Umbau: Einreichung Baugesuch
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Der Erwerber / die Erwerberin verpflichtet sich, innert längstens sechs Monaten nach dem Erwerb das Baugesuch einzureichen.
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2
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Neubau oder Umbau: Beginn Bauarbeiten
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Der Erwerber / die Erwerberin verpflichtet sich, innert längstens sechs Monaten nach der Rechtskraft der Baubewilligung mit den Bauarbeiten zu beginnen.
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3
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Neubau oder Umbau: Bezug
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Der Erwerber / die Erwerberin verpflichtet sich, innert längstens sechs Monaten nach Bezugsbereitschaft in das Erwerbsobjekt einzuziehen.
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4
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Wohnsitz
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Der Erwerber / die Erwerberin erklärt, dass er/sie seinen/ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz hat bzw. haben wird und darüber informiert ist, dass er/sie andernfalls mit einem Verfahren zur Feststellung der Bewilligungspflicht mit entsprechenden verwaltungsrechtlichen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gemäss Art. 25 ff. BewG zu rechnen hat.
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4. Erwerber/in aus dem übrigen Ausland (Nicht-EU/EFTA)
Erwerber/innen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten unterliegen weiteren Einschränkungen bezüglich:
Maximalfläche
Die Fläche des Grundstücks darf grundsätzlich 3000 m2 nicht übersteigen.
Bereits überbauter Liegenschaft
Bestätigung der Gemeinde am Ort der Liegenschaft, dass es sich beim Erwerbsobjekt um eine Wohnliegenschaft mit nur einer Wohnung handelt. Nachweis auch durch weitere Belege, Grundstücksbeschreibung oder eigene Kenntnisse des Grundbuchamtes möglich.
Erwerb von Bauland
Das Erwerbsobjekt liegt rechtskräftig in der Bauzone. Es kann darauf ein Einfamilienhaus erstellt werden (zonenkonform, ausnützungskonform, weitere öffentlich-rechtl. Auflagen). Nachweis wie bei bereits überbauter Liegenschaft.
Wohnadresse lt. Urkunde
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Ausweis
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Objekt (nur Wohnobjekte)
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Abzugebende Erklärung(en)
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Schweiz
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Niederlassungsbewilligung C
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Wohnobjekte (bezugs- und nicht bezugsbereit)
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Keine
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Ausland / Schweiz
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Zusicherung Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung B
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Wohnobjekte (bezugsbereit)
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5a, 4
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Ausland / Schweiz
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Zusicherung Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung B
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Wohnobjekte (nicht bezugsbereit)
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5b*, 4
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Ausland / Schweiz
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Kurzaufenthaltsbewilligung L
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Wohnobjekte (bezugs- und nicht bezugsbereit)
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Feststellungsverfahren**
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Ausland
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Keinerlei Bewilligung
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Wohnobjekte (bezugs- und nicht bezugsbereit)
|
Bewilligungsverfahren**
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* Je nach Stand der Arbeiten des Neu- respektive Umbaus sind nicht immer alle Erklärungen abzugeben.
** Es ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Abteilung Gemeinden, Bundesplatz 4, Postfach 3439, 6002 Luzern, Tel 041 228 64 83, gemeinden@lu.ch) vorgängig eine Feststellung oder eine Bewilligung einzuholen.
5. Empfohlene Erklärungen für Erwerber/in aus Nicht-EU/EFTA-Staaten:
Nr.
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Inhalt
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Text
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5a
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bezugsbereit
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Der Erwerber / die Erwerberin erklärt, dass er/sie die Wohnung oder das Einfamilienhaus als Hauptwohnung samt allfälligen Autoparkplätzen nur für sich und seine/ihre Familie benutzen wird, nicht auch nur teilweise vermieten wird und auch keine zweite Wohnung einbauen wird.
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Der Erwerber / die Erwerberin erklärt, dass er/sie die Wohnung oder das Einfamilienhaus bereits bezogen hat oder spätestens innert sechs Monaten seit Grundbuchanmeldung beziehen wird.
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Der Erwerber / die Erwerberin erklärt, dass er/sie kein weiteres Grundeigentum in der Schweiz hat.
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5b
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nicht bezugsbereit
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Der Erwerber / die Erwerberin verpflichtet sich, dass er/sie das Grundstück nur mit einem Einfamilienhaus/Wohnung, welche/s ausschliesslich die Bedürfnisse seiner/ihrer Familie erfüllt, überbauen wird.
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Der Erwerber / die Erwerberin verpflichtet sich, dass er/sie innert längstens sechs Monaten nach Erwerb das Baugesuch einreichen wird.
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Der Erwerber / die Erwerberin verpflichtet sich, dass er/sie innert längstens sechs Monaten nach Rechtskraft der Baubewilligung mit den Bauarbeiten beginnen wird.
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Der Erwerber / die Erwerberin verpflichtet sich, dass er/sie innert längstens sechs Monaten nach Bezugsbereitschaft in das Wohneigentum einziehen wird.
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Der Erwerber / die Erwerberin erklärt, dass er/sie kein weiteres Grundeigentum in der Schweiz hat.
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4
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Wohnsitz
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Der Erwerber / die Erwerberin erklärt, dass er/sie seinen/ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz hat bzw. haben wird und darüber informiert ist, dass er/sie andernfalls mit einem Verfahren zur Feststellung der Bewilligungspflicht mit entsprechenden verwaltungsrechtlichen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gemäss Art. 25 ff. BewG zu rechnen hat.
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