Zusätzlich zu notariellen und grundbuchamtlichen Gebühren werden im Kanton Luzern Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern erhoben.
Gemäss Gesetz über die Handänderungssteuer (SRL Nr. 645) beträgt die Steuer grundsätzlich 1.5 % des Handänderungswertes; steuerpflichtig ist der Erwerber.
Gemäss Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (SRL Nr. 647) unterliegen Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen an solchen der Grundstückgewinnsteuer. Als Grundstückgewinn gilt der Mehrbetrag des Veräusserungswerts gegenüber dem Anlagewert des Grundstücks. Die einfache Steuer wird nach dem Einkommenssteuertarif zu dem Satz berechnet, der sich für den Gewinn allein ergibt. Der Steuerfuss beträgt 4,2 Einheiten.
Für weitere Informationen: www.steuern.lu.ch (namentlich Luzerner Steuerbuch)