Die Veräusserung und die Teilung von Wald im Eigentum der Gemeinden gemäss Gemeindegesetz bedarf der Bewilligung durch den Regierungsrat. Wald im Eigentum des Staates mit überwiegender Schutzfunktion darf grundsätzlich weder veräussert noch geteilt werden. Der Regierungsrat kann Ausnahmen zum Zwecke der Arrondierung bewilligen.
Die Veräusserung oder die Teilung der übrigen Wälder im Eigentum des Staates bedarf der Genehmigung des Kantonsrates, wenn die Waldfläche 50 ha übersteigt. Bei einer Waldfläche unter 50 ha ist der Regierungsrat zuständig.