Ein Grundpfandrecht ist ein beschränktes dingliches Recht, das seinem Inhaber (Grundpfandgläubiger) die Befugnis verleiht, ein Grundstück verwerten zu lassen, um aus dem Erlös die Bezahlung der sichergestellten Forderung zu erhalten (=Verwertungsvorrecht, vgl. Art. 135 Abs. 1 und Art. 219 SchKG).
Das Grundpfandrecht gewährt dem Gläubiger aber kein Recht auf die Nutzung des Pfandobjektes oder auf den Besitz daran. Eine Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, zu Eigentum zufallen soll (Verfallklausel), ist ungültig. Ebenso ist eine Vereinbarung, wonach keine weiteren dinglichen Lasten (z.B. Dienstbarkeiten oder weitere Pfandrechte) auf das Grundstück gelegt werden dürfen, unzulässig. Zu beachten ist jedoch, dass solche nachträglich eingetragenen Lasten dem bereits eingetragenen Grundpfandrecht grundsätzlich nachgehen.
Die grundpfandgesicherte Forderung bzw. die maximal grundpfandgesicherte Forderung ist in Schweizer Franken anzugeben und ins Grundbuch einzutragen.
Rechtsgeschäfte auf Errichtung eines Grundpfandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 799 Abs. 2 ZGB).
Rangfolge
Verschiedene auf einem Grundstück lastende Grundpfandrechte stehen in einer Rangfolge zueinander und können demgemäss voneinander verschiedene Pfandstellen haben. Dies wirkt sich bei der Verteilung des Erlöses nach einer Zwangsverwertung aus.
Höchstzinsfuss
Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger nicht nur Sicherheit für die Darlehensforderung, sondern auch für 3 zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse sowie den laufenden Zins. Der Höchstzinsfuss zeigt an, bis zu welchem Jahreszins die Zinsforderung sichergestellt ist. Es handelt sich dabei um eine Limite, welche mit dem vertraglich vereinbarten Zinsfuss nicht übereinstimmen muss.
Pfandarten
Grundpfandrechte können als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt werden. Sie können nur an Grundstücken errichtet werden. An Fahrnisbauten kann kein Grundpfandrecht errichtet werden.