Rechtsweg

Beschwerde gegen erlassene Verfügungen

Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Beschwerde geführt werden. Als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern von Amtshandlungen; gegen eine derartige Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

Art. 956a und 956b Abs. 1 ZGB Art. 87 GBV § 93k EGZGB