Weisungen und Entscheide

Weisung betreffend Mehrämtergeschäfte

In der Weisung vom 11. Februar 2020 wird das Vorgehen bezüglich Behandlung von Anmeldungen von Rechtsgeschäften, welche mehrere Grundbuchkreise und/oder mehrere Grundbuchgeschäftsstellen betreffen, festgehalten. So kann die gleichzeitige Anmeldung bei einer von der anmeldenden Person frei wählbaren Grundbuchgeschäftsstelle erfolgen, in deren Kreis sich mindestens eines der von einer Einschreibung betroffenen Grundstücke befindet. Die ausgewählte Grundbuchgeschäftsstelle ist für sämtliche Arbeiten rund um den grundbuchlichen Vollzug des Rechtsgeschäfts zuständig.

Entscheid LGVE 2020 I Nr. 1

Weisung betreffend Integration von Grundbuchauszügen und GRAVIS-Datenblätter bei der Anmeldung von Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs

  1. Die Weisung vom 24. Mai 2000 betreffend Integration von Grundbuchauszügen bei der Anmeldung von Rechtsgeschäften des Grundstücksverkehrs (LGVE 2000 I Nr. 31) gilt analog auch für die Integration von Datenblättern, welche mit dem Grundstückinformationssystem GRAVIS bezogen werden können.
     
  2. Die Integration der Grundbuchauszüge als auch der GRAVIS-Datenblätter in den Rechtsgrundausweis (öffentliche Urkunde oder Parzellierungsbegehren) hat unverändert, also inklusive Deckblatt, Datum der Erstellung und sämtlichen Einträgen zu erfolgen. Ein anderes Vorgehen (u.a. Weglassen des Deckblatts mit der Datumsangabe) ist unzulässig.

Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 4. Februar 2015 (AU 15 2; LGVE 2015 V Nr. 1)

Weisung betreffend Grundpfandgeschäfte

In der Weisung vom 4. Dezember 2014 wird das Vorgehen bei der Anmeldung von beurkundungspflichtigen Grundpfandgeschäften, bei denen die Grundpfandtitel, die Zession bei Grundpfandverschreibungen bzw. die Übertragungserklärungen bei Registerschuldbriefen dem Grundbuchamt physisch eingereicht werden müssen, festgehalten. Diese Dokumente sind der Anmeldung des Grundpfandgeschäfts beim Grundbuchamt beizulegen. Es wird empfohlen, in der öffentlichen Urkunde einen Passus einzufügen, wonach die Grundbuchanmeldung erst beim Vorliegen dieser Dokumente vorgenommen wird.

Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 4. Dezember 2014 (AU 14 19)

"Entscheid LGVE 2014 V Nr. 2"

Wohnung der Familie

Gemäss Art. 169 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.

Seit 1. Juli 2018 gilt im Kanton Luzern die Praxis, dass in den Grundbuchanmeldungen, welche die Wohnung der Familie tangieren, in jedem Fall die Zustimmung nach Art. 169 ZGB oder die Bestätigung, dass es sich nicht um die Familienwohnung handelt, verlangt wird. Dies gilt auch für die Pfandbelastung der Wohnung der Familie.

Es gilt zu beachten, dass eine blosse Parteierklärung nicht genügt, sondern vielmehr eine Feststellung des Notars notwendig ist. Einschlägig dazu ist der LGVE 1988 I Nr. 19.

Plan für das Grundbuch

Das Bundesgericht hat aus den im Urteil vom 10. Juli 2012 genannten Gründen entschieden, dass ein Architektenplan als Plan für das Grundbuch im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB nicht taugt (BGE 5A_593/2012, BGE 138 III 742). In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben der Leitung Gruppe Grundbuch vom 16. August 2013 hingewiesen, in welchem festgehalten ist, welche Pläne im Kanton Luzern abschliessend als Plan für das Grundbuch im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB gelten: Unterlagen Dienstbarkeitspläne

"Entscheid LGVE 2013 I Nr. 2"

Weisung betreffend Urkundsstempel und Pläne (§ 34 Abs. 1 BeurkG)

Seit dem 1. Oktober 2008 werden bei den Grundbuchämtern sämtliche angemeldeten Verträge gescannt. Gestützt auf diese Neuerung wird folgende Weisung erlassen:

Bei den Urkundsexemplaren, die den Grundbuchämtern des Kantons Luzern einzureichen sind, ist der Urkundsstempel auf der Textseite der Urkunde anzubringen. Pläne sind den Grundbuchämtern des Kantons Luzern höchstens im Format A3 einzureichen.

Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 12. Januar 2009 (AU 09 5; LGVE 2008 I Nr. 23)

Entscheid des Verwaltungsgerichtes (neu Kantonsgericht)

Das Verwaltungsgericht (neu Kantonsgericht) hat einen Entscheid publiziert, der auch für das Grundbuchwesen von Interesse ist. Thematisiert wird der Grenzabstand von Einfriedungen nach § 126 PBG. In den Erwägungen werden auch Überlegungen zur Schnittstelle von öffentlich-rechtlichen zur privatrechtlichen Rechtsnormen angestellt. Die Lektüre wird Ihnen empfohlen.

"Entscheid V 07 271_1 vom 23.01.2008" und "Entscheid V 07 271_2 vom 23.01.2008"

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